Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zweigeteilt, damit Sie nur lesen müssen, was für Ihren Vertrag gilt. Teil A regelt Entwicklungsprojekte bis zur Abnahme, Teil B die laufende Betreuung danach. Jeder Paragraf beginnt mit einem Satz in normaler Sprache, der sagt, worum es geht.
Stand: 3. August 2026
Nur für Unternehmen, und das Angebot geht vor
Die FM-Squared GmbH arbeitet ausschließlich mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande. Widerspricht eine dieser Bestimmungen dem, was in Ihrem Angebot oder in einer Anlage dazu steht, gilt Ihr Angebot. Die Rangfolge steht in § 2.
Allgemeines
Diese vier Paragrafen gelten für alle Verträge. Sie stehen vorn, weil sie zuerst gelesen werden müssen. Die übrigen gemeinsamen Regelungen folgen ab § 22.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Mit wem Sie es zu tun haben, und dass die FM-Squared GmbH ausschließlich mit Unternehmen und öffentlichen Stellen arbeitet.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der FM-Squared GmbH, insbesondere für Webseiten, für Software und Web-Anwendungen sowie für KI-gestützte Werkzeuge. Teil A regelt die Entwicklung bis zur Abnahme, Teil B die laufende Betreuung danach.
(2) Vertragspartner ist die FM-Squared GmbH, Herderstraße 18, 72764 Reutlingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 803865, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE460159395, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Mattes Leßmann und Finn Mika Zukschwerdt, Telefon +49 1522 2004053, E-Mail info@fm-squared.com. Sie wird nachfolgend als Anbieter bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner als Kunde.
(3) Der Anbieter erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er nicht als Verbraucher handelt. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Die jeweils gültige Fassung dieser Bedingungen ist auf der Webseite des Anbieters abrufbar und wird auf Wunsch in Textform übersandt. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss vereinbart war.
Einzelne Regelungen dieser Bedingungen weichen vom gesetzlichen Leitbild ab, etwa die Verkürzung der Verjährung in § 11. Diese Abweichungen sind zwischen Unternehmen im IT-Werkvertragswesen branchenüblich, und sie stehen deshalb ausdrücklich hier und nicht im Kleingedruckten.
§ 2 Vertragsunterlagen und ihre Rangfolge
Aus welchen Dokumenten Ihr Vertrag besteht und welches gilt, wenn sich zwei widersprechen.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot mit der tabellarischen Leistungsaufstellung, den dort abgedruckten Vertragsbedingungen, den Anlagen und einem etwaigen Service Level Agreement. Anlagen sind insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Abnahmekriterien und Zielwerte, der Auftragsverarbeitungsvertrag, die technische Spezifikation sowie das Verzeichnis der eingesetzten fremden Komponenten mit ihren Lizenzen. Alle Anlagen sind Vertragsbestandteil.
(2) Angebot, Vertragsbedingungen und Anlagen werden dem Kunden in einem Zug übergeben. Unterlagen werden nicht nachgeschoben. Zwei Anlagen werden erst im Projektverlauf endgültig, nämlich das Lizenzverzeichnis zum Zeitpunkt der Übergabe und die Feinspezifikation aus dem Detailkonzept. Beide sind im Angebot als vorläufig gekennzeichnet.
(3) Widersprechen sich einzelne Regelungen, gilt die folgende Rangfolge. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen in jedem Fall vor.
| Rang | Unterlage |
|---|---|
| 1 | Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall individuell in Textform getroffen haben |
| 2 | Angebot oder Auftragsbestätigung einschließlich der tabellarischen Leistungsaufstellung und der dort abgedruckten Vertragsbedingungen |
| 3 | Anlagen zum Angebot in der dort genannten Reihenfolge, einschließlich eines Service Level Agreements |
| 4 | Teil A oder Teil B dieser Bedingungen, je nach Art des Vertrages |
| 5 | Die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen |
| 6 | Die gesetzlichen Vorschriften |
(4) Für Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag allen übrigen Unterlagen vor.
(5) Darstellungen auf der Webseite des Anbieters, in Präsentationen und in sonstigen vorvertraglichen Unterlagen sind keine Leistungsbeschreibung. Bei einem Widerspruch gilt das Angebot samt seinen Anlagen.
(6) Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB gilt in jedem Fall und kann durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt werden.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Was ein Angebot kostet, wie lange es gilt und ab wann Sie gebunden sind.
(1) Das Erstgespräch und das Angebot sind für den Kunden kostenlos. Bis zur Annahme des Angebots ist der Kunde zu nichts verpflichtet. Ein ausführliches Detailkonzept ist dagegen die erste vergütete Position des Auftrags und wird erst nach Vertragsschluss erstellt.
(2) Jedes Angebot nennt eine Bindungsfrist. Innerhalb dieser Frist ist der Anbieter an sein Angebot gebunden. Die im Angebot genannte Frist geht jeder allgemeinen Regelung vor. Enthält ein Angebot ausnahmsweise keine Bindungsfrist, erlischt es 30 Tage nach Zugang beim Kunden.
(3) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots zustande. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist das Datum der digitalen Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Eine anschließende handschriftliche Unterzeichnung dient ausschließlich der Dokumentation.
(4) Mit der Annahme werden die im Angebot abgedruckten Vertragsbedingungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
(5) Eine Garantie im Rechtssinne nach § 443 BGB übernimmt der Anbieter nur, wenn eine Zusage ausdrücklich und in Textform als Garantie bezeichnet ist. Alle sonstigen Angaben zu Funktionalität, Antwortqualität oder Verarbeitungsmenge sind reine Beschaffenheitsangaben. Vorvertragliche Einschätzungen sowie Schätzungen zu Aufwand und Dauer sind unverbindlich und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
(6) Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler in Angeboten berechtigen den Anbieter zur Anfechtung. Er teilt dem Kunden den Fehler unverzüglich mit und bietet eine berichtigte Fassung an.
Das auf der Webseite beschriebene Preisversprechen ist eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Es ist keine Garantie im Rechtssinne und begründet keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages. Maßgeblich ist allein das Angebot, das der Anbieter nach Prüfung der vorgelegten Vergleichsunterlagen abgibt.
§ 4 Form von Erklärungen und Begriffe
Wenn in diesen Bedingungen von Schriftform die Rede ist, genügt Ihnen eine E-Mail.
(1) Soweit diese Bedingungen oder der Vertrag die Schriftform verlangen, genügt die Textform nach § 126b BGB. Eine E-Mail reicht aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung zwingend eine strengere Form vor, gilt diese Form.
(2) Das gilt insbesondere für die Anzeige der Fertigstellung, die Abnahmeerklärung, die Verweigerung der Abnahme unter Benennung eines Mangels, die Anzeige eines Mangels, die Freigabe von Änderungen, die Anzeige von Mehraufwand sowie für Kündigungen.
(3) Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(4) Erklärungen sind an die im Angebot benannten Ansprechpartner und Kontaktadressen zu richten. Ändern sich diese, teilt die jeweilige Partei das unverzüglich mit.
(5) Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Anbieters.
Teil A · Entwicklungsverträge (Werkvertrag)
Teil A gilt, wenn der Anbieter ein bestimmtes Ergebnis herstellt und übergibt, also einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB schließt. Laufende Leistungen wie Pflege, Betrieb und Weiterentwicklung sind nicht Gegenstand dieses Teils, sondern eines gesonderten Vertrages nach Teil B.
§ 5 Gegenstand und Leistungsumfang
Woraus sich ergibt, was gebaut wird, und was ausdrücklich nicht dazugehört.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der tabellarischen Leistungsaufstellung und den Anlagen. Die Leistung wird dort Position für Position beschrieben, jede Position mit einem Kurztitel und einer Aufzählung ihres Inhalts. Eine eigene Position beschreibt die Inbetriebnahme und nennt einen Termin dafür.
(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik unter Einsatz angemessener fachlicher Sorgfalt. Maßstab ist die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Leistungen.
(3) Entwicklungsleistungen laufen typischerweise in den Phasen Analyse, Entwicklung eines lauffähigen Kerns, Pilotphase im produktionsnahen Umfeld sowie Produktivphase mit Rollout, Abnahme und Übergabe. Welche Phasen für das konkrete Projekt gelten, ergibt sich aus der Leistungsaufstellung.
(4) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Eine Teilleistung ist keine Teilabnahme.
(5) Jedes Angebot enthält vier feste Bestandteile.
- Ein Verzeichnis aller eingesetzten fremden Komponenten mit ihren Lizenzen
- Abnahmekriterien, die bereits bei Vertragsschluss feststehen
- Zugangsdaten und eine Betriebsanleitung im Klartext
- Eine Einweisung für alle Personen, die später mit der Lösung arbeiten
(6) Nicht Gegenstand des Entwicklungsvertrages sind die folgenden Leistungen.
- Laufender Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung nach der Abnahme
- Hardware sowie Lizenzgebühren Dritter
- Leistungen aus Änderungswünschen, die der Kunde nicht freigegeben hat
- Mehraufwand, der aus ausbleibenden Zulieferungen des Kunden entsteht
(7) Laufende Pflege, Wartung, Aktualisierung eingesetzter Modelle und Weiterentwicklung werden, sofern der Kunde sie beauftragt, in einem gesonderten Vertrag nach Teil B geregelt. Dass eine Leistung im Projekt nicht enthalten ist, bedeutet nicht, dass der Anbieter sie nicht erbringt. Sie ist Gegenstand eines eigenen Angebots.
(8) Feste Reaktionszeiten und Verfügbarkeitszusagen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
(9) Ob eine Leistung den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt, richtet sich nach dem Angebot des Kunden gegenüber Verbrauchern; diese Prüfung obliegt dem Kunden. Barrierefreiheit wird nur geschuldet, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Mitwirkung des Kunden und Folgen fehlender Mitwirkung
Was Sie beisteuern müssen, damit das Projekt läuft, und was passiert, wenn etwas davon ausbleibt.
(1) Der Kunde wirkt bei der Durchführung des Projekts mit. Welche Mitwirkungsleistungen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Angebot und der technischen Spezifikation. Regelmäßig gehören dazu die folgenden Punkte.
- Ein fachlich qualifizierter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner nebst Stellvertreter, benannt auch gegenüber dem IT-Dienstleister des Kunden
- Zugriffe auf Bestandssysteme und Postfächer über eigene Dienstkonten des Kunden, jeweils mit dem geringsten für die Leistung erforderlichen Recht, bei Datenbanken in der Regel ein reines Leserecht
- Repräsentative Testdaten in der im Angebot festgelegten Menge, nach Möglichkeit anonymisiert oder pseudonymisiert
- Die aktuellen Vorlagen und Inhalte des Kunden in allen Zielsprachen
- Etwaige erforderliche Erklärungen Dritter zur Unbedenklichkeit der Lösung, etwa des IT-Dienstleisters, des Datenschutzbeauftragten oder des Herstellers der eingesetzten Fachsoftware
- Die Beschaffung und Übergabe des Gerätes vor Beginn der Entwicklung, wenn die Lösung auf einem Gerät im Haus des Kunden laufen soll; auf Wunsch bietet der Anbieter die Beschaffung als eigene Position an
- Eine IT-Infrastruktur, die die mitgeteilten technischen Voraussetzungen erfüllt
(2) Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte.
(3) Bleibt eine Mitwirkung aus, erfolgt sie verspätet oder ist sie mangelhaft, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Anbieter weist auf die Verschiebung hin.
(4) Mehraufwand, der dadurch entsteht, wird gesondert abgerechnet, jedoch ausschließlich nach vorheriger Anzeige in Textform. Ohne vorherige Anzeige entsteht kein Anspruch auf Mehrvergütung. Die Anzeige nennt den Grund, den voraussichtlichen Umfang und die Auswirkung auf die Termine. Abgerechnet wird nach den im Angebot vereinbarten Sätzen. Ansprüche nach den §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
Mehraufwand aus ausbleibender Mitwirkung ist kein Änderungswunsch. Er bedarf deshalb keiner Freigabe nach § 8, wohl aber immer der vorherigen Ankündigung durch den Anbieter.
§ 7 Termine und Verzug
Welche Termine verbindlich sind und was gilt, wenn ein Termin nicht gehalten werden kann.
(1) Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind indikativ, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin gekennzeichnet sind.
(2) Der im Angebot genannte Termin der Inbetriebnahme steht unter dem Vorbehalt, dass keine andere Regelung dieses Vertrages ihn verzögert, insbesondere keine ausstehende Mitwirkung und kein offener Änderungswunsch.
(3) Gerät der Anbieter aus einem von ihm zu vertretenden Grund in Verzug, setzt ihm der Kunde eine angemessene Nachfrist, bevor er weitergehende Rechte geltend macht. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, insbesondere nach § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 BGB, bleiben unberührt. Verzögerungen, die aus mangelnder Mitwirkung des Kunden oder aus höherer Gewalt nach § 30 herrühren, hat der Anbieter nicht zu vertreten.
§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs
Wie ein nachträglicher Wunsch in den Vertrag kommt, und dass ohne Ihre Freigabe nichts umgesetzt und nichts berechnet wird.
(1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs erfolgen ausschließlich nach Beauftragung in Textform.
(2) Für jede Änderungsanfrage erstellt der Anbieter ein eigenes Angebot, in dem er die Auswirkung auf Aufwand und Termine ausweist. Die Änderung wird erst nach Freigabe durch den Kunden umgesetzt. Ohne Freigabe wird die Änderung nicht umgesetzt und dafür nichts in Rechnung gestellt.
(3) Bis zur Freigabe darf der Anbieter die geplanten Termine verschieben, soweit die Verzögerung durch den Änderungswunsch verursacht ist. Er zeigt die Verschiebung und ihren Umfang in Textform an.
(4) Der Kunde ist nicht verpflichtet, ein Änderungsangebot anzunehmen. Lehnt er ab oder äußert er sich nicht, bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.
§ 9 Vergütung
Wie sich Ihre Vergütung zusammensetzt.
(1) Entwicklungsprojekte werden zum Festpreis gemäß Angebot abgerechnet. Das ist der Regelfall und das, was die Webseite zusagt. Eine Abrechnung nach Aufwand auf Basis der im Angebot vereinbarten Sätze findet nur statt, wenn das Angebot sie für eine Position ausdrücklich vorsieht, sowie beim Mehraufwand nach § 6 Abs. 4.
(2) Die Leistung wird im Angebot tabellarisch Position für Position aufgeführt. Jede Position trägt ihren eigenen Preis, damit der Kunde erkennt, wofür er zahlt. Ausgenommen ist die Position Inbetriebnahme, die einen Termin nennt und keinen eigenen Preis trägt.
(3) Alle Angaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Fälligkeit, Verzug und Aufrechnung richten sich nach § 22. Unberührt bleibt das Leistungsverweigerungsrecht des Kunden wegen Mängeln nach § 641 Abs. 3 BGB in Höhe des Doppelten der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB.
§ 10 Abnahme
Wie aus dem fertigen Werk ein abgenommenes Werk wird, und was passiert, wenn Sie sich innerhalb der Frist nicht melden.
(1) Die Abnahmekriterien stehen bereits bei Vertragsschluss fest und sind Anlage zum Vertrag. Sie werden also festgelegt, bevor gebaut wird. Die Anlage unterscheidet zwischen funktionalen Abnahmekriterien, die als Bestehen oder Nichtbestehen bewertet werden und Voraussetzung der Abnahme sind, und Zielwerten der Automatisierung, die nach § 23 bloße Richtwerte sind.
(2) Der Anbieter zeigt die Fertigstellung des Werkes in Textform an und setzt dem Kunden eine Frist von 14 Werktagen zur Abnahme.
(3) Innerhalb dieser Frist prüft der Kunde das Werk anhand der in der Anlage definierten Tests und erklärt die Abnahme in Textform. Verweigert er die Abnahme, hat er mindestens einen konkreten Mangel zu benennen. Für die Benennung genügt eine E-Mail.
(4) Ist das Werk abnahmereif, also frei von wesentlichen Mängeln, und erfolgt innerhalb der Frist weder eine Abnahmeerklärung noch die Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Auf diese Wirkung des Schweigens weist der Anbieter in der Fertigstellungsanzeige ausdrücklich hin. Eine allgemeine Rückmeldung ohne Benennung eines konkreten Mangels verhindert diese Wirkung nicht.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solche Mängel werden bei der Abnahme festgehalten und im Rahmen der Mängelansprüche nach § 11 beseitigt.
(6) Sieht das Angebot eine Pilotphase vor, dauert diese zwei Wochen oder bis zu der in der Anlage festgelegten Mindestzahl verarbeiteter Vorgänge, je nachdem was zuerst eintritt. Die Parteien werten die Pilotphase gemeinsam anhand der Protokolle aus.
(7) Bei Automatisierungen läuft der Betrieb zunächst zweistufig. Das System legt Ergebnisse als Entwurf ab, ein Mensch gibt sie frei. Automatisch versendet wird erst nach der Abnahme. Soll der zweistufige Betrieb länger bestehen bleiben, vereinbaren die Parteien das ausdrücklich.
(8) Teilabnahmen finden nur statt, wenn die Parteien sie ausdrücklich in Textform vereinbaren. In diesem Fall halten sie zugleich fest, für welchen Leistungsteil die Frist nach § 11 Abs. 4 zu laufen beginnt.
§ 11 Mängelansprüche und Verjährung
Was gilt, wenn nach der Abnahme etwas nicht funktioniert, wie lange Sie dafür Zeit haben und wovon diese Frist abweicht.
(1) Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach den §§ 634 ff. BGB zu. Diese Bedingungen schränken sie nicht ein.
(2) Reproduzierbare Mängel beseitigt der Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder stellt das Werk neu her (§ 635 BGB). Eine Umgehungslösung, bei der der Mangel bestehen bleibt, gilt nur dann als Nacherfüllung, wenn der Kunde ihr zustimmt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verstreicht eine angemessene Frist erfolglos, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Dazu gehören insbesondere die Selbstvornahme mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB, der Rücktritt, die Minderung, der Schadensersatz sowie der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB.
(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme.
(5) Das ist eine Verkürzung, und deshalb steht sie hier und nicht versteckt. Ohne diese Regelung gälte die gesetzliche Verjährung nach § 634a BGB. Sie beträgt je nach Einordnung des Werkes zwei Jahre und richtet sich im Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 BGB, also drei Jahre ab Kenntnis mit einer Höchstfrist von zehn Jahren. Die Verkürzung auf 12 Monate ist im Verhältnis zwischen Unternehmern im IT-Werkvertrag branchenüblich.
(6) Die verkürzte Frist gilt für die folgenden Ansprüche ausdrücklich nicht. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Fristen, insbesondere nach § 202 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 3 BGB.
| Anspruch | Frist |
|---|---|
| Mängelansprüche aus diesem Vertrag | 12 Monate ab Abnahme |
| Schadensersatz wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit | gesetzliche Frist |
| Arglistig verschwiegene Mängel | gesetzliche Frist nach § 634a Abs. 3 BGB |
| Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit | gesetzliche Frist |
| Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz | gesetzliche Frist |
| Ansprüche aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie | gesetzliche Frist |
(7) Der Kunde zeigt Mängel nach ihrer Entdeckung an und beschreibt sie so, dass der Anbieter sie nachvollziehen kann. Eine Rügefrist, nach deren Ablauf Rechte verloren gehen, besteht nicht.
(8) Kein Mangel sind die folgenden Sachverhalte.
- Abweichungen der Antwortqualität eingesetzter KI-Modelle innerhalb des vereinbarten Qualitätskorridors nach § 23
- Beeinträchtigungen, die daraus entstehen, dass der Hersteller der Fachsoftware des Kunden diese nach dem im Angebot festgehaltenen Ausgangsstand mit Version und Datum ändert oder aktualisiert
- Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung externer KI-Modelle Dritter nach der Abnahme. Treten solche Änderungen vor der Abnahme ein, passt der Anbieter die Lösung im Rahmen des Zumutbaren an
- Ausfälle externer Dienste, die nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen
- Bedienfehler sowie eigene Änderungen des Kunden oder Dritter an der Lösung oder ihrer Umgebung
- Nutzung außerhalb der vereinbarten Systemumgebung
(9) Lässt sich ein gemeldeter Fehler trotz gemeinsamer Bemühungen nicht reproduzieren, kann er nicht behoben werden. Die Mängelansprüche des Kunden leben wieder auf, sobald der Fehler nachvollziehbar wird.
§ 12 Nutzungsrechte am Werk
Was Sie mit dem Ergebnis machen dürfen und was der Anbieter für sich behält.
(1) Der Kunde erhält an den eigens für sein Projekt entwickelten Komponenten ein einfaches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht zu dem im Vertrag vorgesehenen Zweck. Das Recht ist nicht an eine Vertragslaufzeit gebunden und endet nicht mit einem Betreuungsvertrag nach Teil B. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die betreffende Leistung vereinbarten Vergütung; bis dahin besteht ein widerrufliches Nutzungsrecht zu Test- und Abnahmezwecken.
(2) Die Übertragung dieses Rechts auf Dritte und die Einräumung von Unterlizenzen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform. Eine ausschließliche Lizenz oder eine vollständige Übertragung der Nutzungsrechte kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Der Anbieter behält das Recht, allgemeine Programmierkonzepte, Methoden und wiederverwendbare Bausteine in anderen Projekten weiter zu verwenden.
(4) Dritt- und Open-Source-Komponenten unterliegen den Lizenzbedingungen ihrer Urheber, siehe § 24. Das vollständige Verzeichnis dieser Komponenten mit ihren Lizenzen ist Bestandteil der Übergabe und wird nicht erst auf Anfrage erstellt.
(5) Nicht gestattet sind die Weitergabe und die Vermietung der Leistungen an Dritte außerhalb des Vertragszwecks, das Entfernen von Schutzrechtsvermerken sowie Dekompilierung, Reverse Engineering und Disassemblierung. Die zwingenden Rechte des Kunden nach den §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
(6) Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Kunde die bereitgestellten Leistungen und Modelle nicht zum Training eigener oder fremder KI-Systeme verwenden.
(7) Der Quellcode der eigens entwickelten Komponenten wird übergeben, soweit das Angebot dies vorsieht. Ist dazu nichts geregelt, schuldet der Anbieter die lauffähige Lösung, die Dokumentation und die Zugangsdaten nach § 5 Abs. 5, nicht jedoch die Herausgabe des Quellcodes. Herausgabe oder Hinterlegung bei einem Treuhänder können gesondert vereinbart werden.
§ 13 Kündigung vor der Abnahme
Sie können das Projekt jederzeit beenden. Hier steht, wie dann abgerechnet wird.
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 Satz 1 BGB). Die Kündigung bedarf der Form nach § 4.
(2) In diesem Fall behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt (§ 648 Satz 2 BGB). Die Abrechnung wird nachvollziehbar dargestellt und nach erbrachten Positionen und ersparten Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die gesetzliche Regelung bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt.
(4) Über die Übergabe des bis zur Kündigung erreichten Arbeitsstandes treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
Teil B · Dienstleistungs- und Betreuungsverträge (Dienstvertrag)
Teil B regelt die Verträge, die nach einem Projekt beginnen oder daneben laufen: Pflege, Wartung, Hosting, Betrieb, Support, Modellpflege und laufende Betreuung. Teil B begründet für sich genommen keine Leistungspflicht. Betreuungsleistungen entstehen erst, wenn sie gesondert beauftragt werden.
§ 14 Gegenstand und Abgrenzung der Betreuungsleistungen
Betrieb und Pflege sind ein eigener Vertrag. Hier steht, warum das so ist und was darin steckt.
(1) Gegenstand von Teil B sind Dauerschuldverhältnisse über die laufende Betreuung bereits gelieferter oder überlassener Lösungen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Leistungen.
- Hosting und Betrieb der entwickelten oder lizenzierten Lösungen
- Wartung, Überwachung, Sicherungen und das Einspielen von Aktualisierungen
- Support und Fernzugriff im vereinbarten Umfang
- Pflege und Anpassung von Webseiten nach dem Livegang
- Modellpflege bei KI-gestützten Lösungen sowie die Überwachung der Zuordnungsqualität nach dem Rollout
- Weiterentwicklung im laufenden Betrieb, soweit sie gesondert beauftragt wird
(2) Verträge nach Teil B sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Geschuldet ist das sorgfältige Tätigwerden im vereinbarten Umfang, nicht ein bestimmter Erfolg. Eine Abnahme findet nicht statt. Die werkvertraglichen Regelungen aus Teil A über Abnahme, Abnahmefiktion und Mängelansprüche gelten für Leistungen nach Teil B nicht.
(3) Mängelansprüche aus einem Werkvertrag nach Teil A bleiben unberührt. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages verkürzt, ersetzt oder verdrängt sie nicht.
| Frage | Teil A, Werkvertrag | Teil B, Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Geschuldet ist | ein abgenommenes Ergebnis | sorgfältiges Tätigwerden im vereinbarten Umfang |
| Abnahme | ja, mit Verfahren und Abnahmefiktion nach § 10 | nein |
| Mängelansprüche | 12 Monate ab Abnahme nach § 11 | keine werkvertraglichen Mängelansprüche, es gilt Dienstvertragsrecht |
| Ende des Vertrages | mit vollständiger Erfüllung | durch Kündigung nach § 20 |
(4) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung und einem etwaigen Service Level Agreement. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
(5) Die Übernahme bestehender Systeme in die Betreuung, insbesondere von Systemen, die nicht vom Anbieter erstellt wurden, setzt eine vorherige Bestandsaufnahme und eine gesonderte Vereinbarung in Textform voraus.
§ 15 Leistungsmaßstab, Termine und Reaktionszeiten
Zugesagt ist Sorgfalt nach dem Stand der Technik. Feste Zeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag stehen.
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik unter Einsatz angemessener fachlicher Sorgfalt. Maßstab ist die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Leistungen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich oder als Fixtermin bezeichnet wurden. Alle übrigen Angaben sind unverbindliche Zieltermine.
(3) Feste Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Servicezeiten, Störungsklassen, Erreichbarkeiten und Eskalationswege werden nur zugesichert, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart sind, in der Regel in einem Service Level Agreement als Anlage zum Einzelvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung bearbeitet der Anbieter Störungsmeldungen innerhalb angemessener Frist und priorisiert nach der Schwere der Störung.
(4) Störungen meldet der Kunde an die im Einzelvertrag genannte Adresse und beschreibt sie nachvollziehbar, insbesondere Zeitpunkt, betroffene Funktion und die zur Auslösung führenden Schritte. Der Anbieter kann nur Störungen bearbeiten, die er nachvollziehen kann.
(5) Der Anbieter ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Der Anbieter behauptet keine Reaktionszeit und keine Verfügbarkeit, die er vertraglich nicht halten kann. Wenn Sie feste Zeiten benötigen, werden sie ausdrücklich vereinbart.
§ 16 Verfügbarkeit, Wartungsfenster und Wiederanlauf
Eine Verfügbarkeit wird nur zugesagt, wenn sie im Vertrag steht. Hier steht auch, was bei einem Ausfall passiert.
(1) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart ist, in der Regel in einem Service Level Agreement. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Verfügbarkeitszusage.
(2) Angaben zu Wiederanlaufzeiten in Konzepten, Planungsunterlagen, Präsentationen oder auf der Webseite des Anbieters sind Planungsannahmen und keine zugesicherte Verfügbarkeit.
(3) Wird die Lösung auf einem einzelnen Gerät in der Umgebung des Kunden betrieben, sind Hochverfügbarkeit und Redundanz nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Anbieter empfiehlt in diesem Fall eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, ein kontrolliertes Einspielen von Aktualisierungen und eine regelmäßige Sicherung. Die Verantwortung für diese Maßnahmen liegt beim Kunden, soweit sie nicht gesondert beauftragt sind.
(4) Geplante Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter an. Erbringt er die Leistung in einem Rechenzentrum, kündigt er sie ohne abweichende Vereinbarung mindestens 48 Stunden im Voraus an. In allen übrigen Fällen kündigt er sie mit angemessenem Vorlauf an. Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für Betrieb, Daten oder Sicherheit darf der Anbieter ohne Vorlauf durchführen und unterrichtet den Kunden unverzüglich.
(5) Fällt eine Verarbeitungsstrecke aus, die eingehende Nachrichten aus einem Postfach übernimmt, puffern die Nachrichten im Postfach und werden nach dem Wiederanlauf abgearbeitet. Die Reihenfolge der Bearbeitung kann sich dabei ändern. Nach einem Ausfall ist deshalb eine kurze manuelle Kontrolle vorgesehen. Wer diese Kontrolle durchführt, regelt der Einzelvertrag.
(6) Ist eine Verfügbarkeit vereinbart, bleiben Zeiten angekündigter Wartung, Zeiten höherer Gewalt nach § 30 sowie Zeiten, in denen Dienste Dritter nach § 24 ausfallen, bei ihrer Berechnung unberücksichtigt.
§ 17 Sicherungen, Aktualisierungen und Modellpflege
Wer die Sicherungen verantwortet, wie mit Sicherheitslücken umgegangen wird und was beim Wechsel eines KI-Modells gilt.
(1) Die Datensicherung ist Leistung des Anbieters, soweit sie ausdrücklich beauftragt ist oder sich aus Absatz 2 ergibt. Im Übrigen schuldet der Anbieter weder Sicherung noch Wiederherstellung.
(2) Betreibt der Anbieter die Lösung in einer von ihm verantworteten Umgebung, führt er ohne abweichende Vereinbarung tägliche Sicherungen mit einer Aufbewahrungsdauer von 30 Tagen durch.
(3) Wird die Lösung auf Systemen des Kunden betrieben, verantwortet der Kunde die Sicherung seiner Daten und deren Wiederherstellbarkeit, soweit die Sicherung nicht gesondert beauftragt ist. Der Kunde stellt sicher, dass vor Eingriffen des Anbieters in ein Produktivsystem eine aktuelle Sicherung vorliegt.
(4) Ob und in welchem Umfang Rücksicherungen erprobt werden, regelt der Einzelvertrag.
(5) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Sicherheitslücke in einer Komponente, die Gegenstand des Betreuungsvertrages ist, unterrichtet er den Kunden unverzüglich und schlägt das erforderliche Vorgehen vor. Ob das Einspielen sicherheitsrelevanter Aktualisierungen im vereinbarten Betreuungsentgelt enthalten ist oder nach Aufwand abgerechnet wird, regelt der Einzelvertrag.
(6) Ein Wechsel des eingesetzten KI-Modells oder des Modellanbieters erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung in Textform. Nach einem Wechsel wird die Zuordnungsqualität erneut gemessen und gemeinsam bewertet. Umfang und Zeitpunkt dieser Messung regelt der Einzelvertrag.
(7) Stellt ein Dritter ein eingesetztes Modell ein oder ändert er es wesentlich, gilt § 24. Der Anbieter unterrichtet den Kunden und schlägt eine Ersatzlösung vor. Deren Umsetzung ist gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht vom vereinbarten Betreuungsumfang erfasst ist.
(8) Die Überwachung der Zuordnungsqualität nach dem Rollout ist Gegenstand des Betreuungsvertrages und nicht des Projekts. Sie wird nur geschuldet, soweit sie vereinbart ist.
§ 18 Mitwirkung des Kunden im laufenden Betrieb
Damit die Betreuung funktioniert, braucht der Anbieter Zugänge, feste Ansprechpartner und Rückmeldungen.
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.
(2) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und dessen Vertretung und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(3) Der Kunde stellt die technischen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich sicher, insbesondere Netzanbindung, Stromversorgung, Endgeräte sowie die Betriebsbereitschaft der von ihm eingesetzten Fachsoftware.
(4) Für Zugriffe auf Bestandssysteme stellt der Kunde ein eigenes Dienstkonto mit den geringsten dafür nötigen Rechten bereit, in der Regel nur mit Leserecht. Persönliche Zugangsdaten des Kunden oder seiner Mitarbeitenden werden nicht verwendet. Nach Vertragsende deaktiviert der Kunde die eingerichteten Zugänge.
(5) Soweit Fernwartung vereinbart ist, erfolgt der Zugang über eine verschlüsselte Verbindung und mit starker Authentifizierung. Der Anbieter nutzt den Zugang ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. Die technischen Einzelheiten regelt der Einzelvertrag.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand rechnet der Anbieter gesondert ab, jedoch nur nach vorheriger Anzeige in Textform.
(7) Legt der Anbieter dem Kunden Zwischenergebnisse, Entwürfe oder Konfigurationen zur Prüfung vor und weist er dabei ausdrücklich auf die Frist und auf die Bedeutung des Schweigens hin, gelten diese als freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen in Textform widerspricht.
Eine Freigabe nach Absatz 7 ist keine Abnahme. Eine Abnahme mit den Rechtsfolgen des Werkvertragsrechts gibt es ausschließlich in Teil A.
§ 19 Vergütung der Betreuungsleistungen
Wie Betreuung abgerechnet wird, und vor allem, dass Aufwand nie ohne vorherige Ankündigung entsteht.
(1) Die Vergütungsform ergibt sich aus dem Einzelvertrag. In Betracht kommen insbesondere die folgenden Formen.
- Ein pauschales Betreuungsentgelt für den vereinbarten Leistungsumfang
- Die Abrechnung nach Aufwand
- Ein Lizenz- oder Software-as-a-Service-Entgelt, monatlich oder jährlich im Voraus
- Eine nutzungsabhängige Abrechnung gemäß dokumentierter Nutzung
(2) Betreuung nach Aufwand erbringt der Anbieter ausschließlich nach vorheriger Ankündigung. Vor Beginn nennt er den erwarteten Aufwand. Ohne vorherige Ankündigung entsteht kein vergütungspflichtiger Aufwand.
(3) Leistungen nach Aufwand werden im Viertelstundentakt erfasst und monatlich abgerechnet. Angefangene Abrechnungseinheiten werden voll berechnet. Sieht der Einzelvertrag eine andere Abrechnungseinheit vor, geht diese vor.
(4) Fahrt-, Rüst- und Wegezeiten gelten nur dann als vergütungspflichtiger Aufwand, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Der Anbieter weist den abgerechneten Aufwand nachvollziehbar aus, sodass der Kunde erkennen kann, wofür er zahlt.
(6) Ein pauschales Betreuungsentgelt deckt ausschließlich die vereinbarten Leistungen ab. Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet, wiederum nur nach vorheriger Ankündigung nach Absatz 2.
(7) Eine Anpassung der Vergütung bei Dauerverträgen erfolgt nicht einseitig auf Grundlage dieser Bedingungen. Sie richtet sich nach dem Einzelvertrag. Sieht der Einzelvertrag eine Anpassung vor, teilt der Anbieter sie mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und begründet sie. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung außerordentlich in Textform kündigen.
(8) Die allgemeinen Regelungen zu Fälligkeit, Verzug und Aufrechnung enthält § 22.
§ 20 Laufzeit und Kündigung
Wie lange ein Betreuungsvertrag läuft und wie Sie ihn wieder beenden.
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Ist dort nichts vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Für Lizenz- und Software-as-a-Service-Verträge gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Danach kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Mahnung und angemessener Nachfrist, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder deren Ablehnung mangels Masse sowie bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung.
(5) Dauert ein Fall höherer Gewalt nach § 30 länger als drei Monate an, ist jede Partei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(6) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbringt der Anbieter die vereinbarten Leistungen weiter und rechnet sie ab.
(7) Eine Unterstützung bei der Überführung der Leistungen auf den Kunden oder einen Dritten wird gesondert vereinbart und nach Aufwand vergütet. Die Pflichten nach § 21 bleiben davon unberührt und bestehen ohne gesonderte Vergütung.
Anders als in den früheren Bedingungen verlängert sich ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Er läuft dann auf unbestimmte Zeit und ist monatlich kündbar.
§ 21 Beendigung, Datenexport und Löschung
Am Ende bekommen Sie Ihre Daten. Hier steht, in welcher Frist und in welcher Form.
(1) Nach Vertragsende kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seine Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren oder deren Export vom Anbieter verlangen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter zur unwiderruflichen Löschung der Daten berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Auf Wunsch stellt er eine Löschbestätigung in Textform aus.
(3) Wird die Lösung auf Systemen des Kunden betrieben, verbleiben die Produktivdaten dort. Der Anbieter übergibt in diesem Fall die bei ihm vorhandenen Zugangsdaten, Konfigurationen und Ablaufdefinitionen sowie die vertraglich geschuldete Dokumentation. Welche weiteren Unterlagen und Protokolle herauszugeben sind, regelt der Einzelvertrag.
(4) Mit Vertragsende enden alle für die Laufzeit eingeräumten Nutzungsrechte. Der Kunde hat die überlassene Software und alle Kopien zu löschen oder zurückzugeben. Dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte aus einem Werkvertrag nach § 12 bleiben unberührt.
(5) Für personenbezogene Daten gilt vorrangig der Auftragsverarbeitungsvertrag. Sie werden nach Beendigung der Leistungen nach Wahl des Kunden gelöscht oder zurückgegeben, und die Löschung wird bestätigt.
(6) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Daten, die der Anbieter allein zur Erfüllung solcher Pflichten aufbewahrt, verarbeitet er ausschließlich zu diesem Zweck.
Gemeinsame Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen gelten für Werkverträge nach Teil A ebenso wie für Dienst- und Betreuungsverträge nach Teil B. Enthält Teil A oder Teil B für einen Punkt eine eigene Regelung, geht diese speziellere Regelung vor.
§ 22 Zahlung, Verzug und Aufrechnung
Zahlungsziel, was bei Verzug gilt und wann der Anbieter eine Leistung aussetzen darf.
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim Anbieter.
(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB. Dieser Zinssatz gilt, weil an diesen Verträgen kein Verbraucher beteiligt ist. Daneben kann der Anbieter die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro erheben. Die Pauschale wird auf einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(3) Befindet sich der Kunde mit einem fälligen Betrag länger als 30 Tage in Verzug, darf der Anbieter seine Leistungen bis zum Ausgleich aussetzen. Er kündigt die Aussetzung vorher in Textform an, setzt eine angemessene Nachfrist und weist auf die Folgen hin, insbesondere darauf, welche Überwachungs- und Sicherungsleistungen währenddessen ruhen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Von der Aussetzung ausgenommen sind die Pflichten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag, Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für Daten oder Sicherheit sowie Herausgabe und Export von Daten nach § 21.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 23 Beschaffenheit von Ergebnissen aus KI-Systemen
Der wichtigste Abschnitt, wenn Sie ein KI-Werkzeug einsetzen: Wahrscheinlichkeiten sind keine Gewissheiten.
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die eingesetzten KI-Modelle wahrscheinlichkeitsbasierte Ergebnisse liefern. Ihre Ausgaben entstehen nicht nach festen Regeln, sondern auf Grundlage von Wahrscheinlichkeiten. Gleichartige Eingaben können deshalb zu unterschiedlichen Ausgaben führen.
(2) Eine bestimmte Antwortqualität oder Trefferquote wird ausdrücklich nicht zugesichert. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien dies ausdrücklich und in Textform vereinbaren.
(3) Zielwerte für den Grad der Automatisierung sind Richtwerte. Sie werden in einer Pilotphase gemeinsam gemessen und bewertet. Werden sie nicht erreicht, führen die Parteien einen gemeinsamen Optimierungsprozess durch.
(4) Zielwerte beziehen sich ausschließlich auf die grundsätzlich automatisierbaren Vorgänge. Bewusst an Menschen weitergeleitete Fälle und Ausfälle Dritter werden nicht gegen den Zielwert gerechnet.
(5) Ein Rücktrittsrecht oder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen verfehlter Zielwerte entsteht erst, wenn der im Einzelvertrag festgelegte Zielwert um die dort bestimmte Zahl von Prozentpunkten unterschritten wird und auch nach einer angemessenen Optimierungsphase nicht erreichbar ist. Unterhalb dieser Schwelle wird nachgearbeitet und nicht gekündigt.
(6) Für die Qualität der Ergebnisse gilt der im Einzelvertrag vereinbarte Qualitätskorridor. Bei sachlichen Daten wie Beträgen, Fristen und Aktenzeichen gilt keine Toleranz. Bei Formulierung, Stil und Tonalität genügt ein sachlich korrekter Rahmen. Abweichungen innerhalb des vereinbarten Korridors sind kein Mangel. Auch eine vorsichtshalber zu häufige Weiterleitung an einen Menschen ist kein Mangel. Der kritische Fehler ist der umgekehrte Fall, also ein unsicherer Vorgang, der fälschlich automatisch versendet wird.
(7) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beginnt der Betrieb einer KI-gestützten Verarbeitung mit der manuellen Freigabe jeder einzelnen Ausgabe. Eine automatische Ausgabe ohne vorherige Freigabe wird je Fallgruppe erst vereinbart, wenn deren Qualität gemeinsam belegt wurde.
(8) Die fachliche und rechtliche Verantwortung für versendete Antworten und für Entscheidungen, die auf Ergebnissen des Systems beruhen, verbleibt beim Kunden.
(9) Hinweise des Anbieters zur rechtlichen Einordnung eines konkreten Aufbaus, etwa zur Frage einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall nach Art. 22 DSGVO, sind Einschätzungen zu diesem Aufbau und keine Rechtsauskunft. Die Bewertung im Einzelfall trifft der Kunde als Verantwortlicher.
(10) Die Leistungen des Anbieters und die Ergebnisse eingesetzter KI-Systeme sind keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 StBerG. Eine rechtliche oder steuerliche Bewertung nimmt der Kunde eigenverantwortlich vor, erforderlichenfalls durch eine dazu befugte Person.
KI-gestützte Analysen, Vorschläge und Empfehlungen sind keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder sonstige Fachberatung. Sie dienen der Entscheidungsunterstützung und ersetzen keine eigenverantwortliche fachliche Prüfung. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität KI-generierter Inhalte wird nicht übernommen.
§ 23a Rollen und Pflichten nach der KI-Verordnung
Wer bei einem KI-System welche Rolle nach der Verordnung (EU) 2024/1689 trägt und was daraus folgt.
(1) Die Parteien legen im Einzelvertrag fest, wer für das jeweilige System Anbieter und wer Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) ist.
(2) Entwickelt der Anbieter ein KI-System im Auftrag des Kunden und wird es unter dessen Namen oder dessen Marke eingesetzt, ist der Kunde Anbieter im Sinne der KI-VO. Der Anbieter unterstützt ihn bei der Erfüllung der daraus folgenden Pflichten, soweit dies vereinbart und vergütet ist.
(3) Der Kunde teilt vor Vertragsschluss mit, ob das System in einem Bereich nach Anhang III der KI-VO eingesetzt werden soll. Ergibt sich eine Einordnung als Hochrisiko-System erst später, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab; erforderliche Anpassungen sind gesondert zu beauftragen.
(4) Bei unmittelbarer Interaktion mit natürlichen Personen weist der Anbieter im Rahmen der Umsetzung auf die nach Art. 50 KI-VO erforderliche Kennzeichnung hin. Die Erfüllung der Transparenzpflichten im laufenden Betrieb obliegt dem Kunden als Betreiber.
(5) Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO trifft jede Partei für ihr eigenes Personal.
§ 24 Dritt- und Open-Source-Komponenten sowie Leistungen Dritter
Vieles läuft auf Bausteinen anderer Hersteller, und deren Regeln kann der Anbieter nicht ändern.
(1) Eingesetzte Dritt- und Open-Source-Komponenten unterliegen den Lizenzbedingungen ihrer jeweiligen Urheber. Der Kunde hat diese Bedingungen einzuhalten.
(2) Ein Verzeichnis aller eingesetzten fremden Komponenten mit ihren Lizenzbedingungen ist Bestandteil des Angebots und wird zur Übergabe in seiner endgültigen Fassung übergeben. Auf Anfrage stellt der Anbieter es auch während der Laufzeit bereit.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass fremde Komponenten dauerhaft kostenfrei verfügbar bleiben oder ihren Funktionsumfang unverändert behalten. Ändert ein Dritter seine Lizenzbedingungen oder seinen Funktionsumfang, ist das kein Mangel.
(4) Auf die Entwicklung, die Verfügbarkeit, die Aktualisierung oder die Einstellung eingesetzter KI-Modelle Dritter hat der Anbieter keinen Einfluss. Daraus folgende Funktionseinschränkungen gelten nach der Abnahme nicht als Mangel; vor der Abnahme trägt der Anbieter die erforderliche Anpassung im Rahmen des Zumutbaren.
(5) Ebenfalls nicht als Mangel gelten Beeinträchtigungen durch Aktualisierungen oder Änderungen der Fachsoftware des Kunden durch deren Hersteller sowie Ausfälle externer Dienste, etwa des Internetzugangs oder eines Hostinganbieters.
(6) Anpassungen, die wegen solcher Änderungen erforderlich werden, sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht vom vereinbarten Betreuungsumfang nach Teil B erfasst sind.
§ 24a Rechte Dritter und Freistellung
Was gilt, wenn Dritte Rechte an der Lösung oder an gelieferten Inhalten geltend machen.
(1) Macht ein Dritter Rechte geltend, die der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen entgegenstehen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich und überlässt ihm, soweit rechtlich zulässig, die Führung der Auseinandersetzung. Der Anbieter verschafft nach seiner Wahl das erforderliche Recht oder ändert die Leistung so, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und der vertragsgemäße Gebrauch erhalten bleibt.
(2) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten oder Vorgaben Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 25 Haftung
Wofür der Anbieter einsteht und wo die Haftung begrenzt ist.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Übernahme einer Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Innerhalb der Grenze des Absatzes 2 ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf 100 Prozent der Netto-Auftragssumme des betroffenen Auftrags. Bei Dauerverträgen nach Teil B tritt an die Stelle der Auftragssumme die im letzten Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung; die Begrenzung gilt je Vertragsjahr. Für die Fälle des Absatzes 1 gilt die Begrenzung nicht.
(4) Im Rahmen des Absatzes 2 ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vertragstypische und vorhersehbare Schäden handelt. Für Datenverluste haftet der Anbieter nur insoweit, als die Daten auch bei ordnungsgemäßer regelmäßiger Datensicherung nicht wiederherstellbar gewesen wären.
(5) Für Schäden aus fehlerhaften oder missverständlichen KI-generierten Inhalten, aus Entscheidungen des Kunden auf Grundlage solcher Inhalte oder aus deren nicht bestimmungsgemäßer Nutzung haftet der Anbieter nicht. Absatz 1 und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitenden des Anbieters.
(7) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung, insbesondere eine regelmäßige Datensicherung.
§ 26 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Wer welche Rolle hat, und dass der Auftragsverarbeitungsvertrag dem Angebot beiliegt und nicht irgendwann später kommt.
(1) Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Anbieter ist ihm gegenüber Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO. Von ihm eingesetzte Dritte sind Unterauftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO. Die Weisungskette bleibt in jeder Stufe gewahrt.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser liegt dem Angebot als Anlage bei und ist Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen ersetzen ihn nicht. In Fragen der Auftragsverarbeitung geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen Bedingungen vor.
(3) Weisungen des Kunden erfolgen grundsätzlich in Textform. Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, informiert er den Kunden unverzüglich und darf die Umsetzung bis zur Bestätigung aussetzen.
(4) Der Kunde erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Anbieter benennt sie auf Anfrage, informiert den Kunden über beabsichtigte Änderungen rechtzeitig vorab in Textform und räumt ihm die Möglichkeit ein, gegen solche Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO). Er verpflichtet Unterauftragsverarbeiter in Textform auf dieselben Pflichten, auf Vertraulichkeit und, soweit einschlägig, auf berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten. Für ihr Verschulden haftet er wie für eigenes.
(5) Testdaten werden getrennt von Produktivdaten und ausschließlich zu Entwicklungs- und Testzwecken verarbeitet. Nach Abschluss der Arbeiten oder auf Weisung des Kunden werden sie gelöscht. Der Anbieter empfiehlt, Testdaten anonymisiert oder pseudonymisiert bereitzustellen.
(6) Wird die Lösung auf einem System des Verantwortlichen betrieben, findet im Regelbetrieb keine routinemäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter statt. Er verarbeitet solche Daten nur im Rahmen von Entwicklung und Test sowie im Rahmen von Fernwartung und Support, jeweils nur soweit dies erforderlich ist.
(7) Pflichten, die den Anbieter als Auftragsverarbeiter treffen, insbesondere die Unterstützung des Verantwortlichen bei Meldepflichten nach Art. 33 DSGVO, werden durch diese Bedingungen nicht auf den Kunden übertragen.
(8) Für die Verarbeitung von Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrages ist der Anbieter selbst Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Diese Verarbeitung ist nicht Gegenstand des Auftragsverarbeitungsvertrages.
(9) Nach Beendigung der Leistungen werden personenbezogene Daten nach Wahl des Kunden gelöscht oder zurückgegeben, und die Löschung wird bestätigt. Produktivdaten auf einem System des Verantwortlichen verbleiben dort. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 27 Betriebsumgebung und Nutzung von Daten
Wo Ihre Daten verarbeitet werden und was mit ihnen ausdrücklich nicht geschieht.
(1) Die Betriebsumgebung wird im Einzelvertrag festgelegt. In Betracht kommen der Betrieb in einem zertifizierten Rechenzentrum, in der Regel in Deutschland und in jedem Fall in der Europäischen Union, sowie der Betrieb auf Systemen in der Umgebung des Kunden.
(2) Grundsätzlich werden Daten innerhalb der Europäischen Union verarbeitet und gespeichert. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist und die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, insbesondere durch Standardvertragsklauseln.
(3) Die eingesetzten Modelle und Anbieter werden im Einzelvertrag benannt. Für einen Wechsel gilt § 17 Abs. 6.
(4) Daten des Kunden werden nicht zum Training von Modellen Dritter verwendet und nicht an deren Anbieter übermittelt, soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(5) Umgekehrt ist der Kunde nicht berechtigt, die bereitgestellten Leistungen, Modelle oder Ergebnisse zum Training eigener oder fremder KI-Systeme zu verwenden, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 28 Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Referenzen
Fünf Jahre Verschwiegenheit in beide Richtungen, und Ihr Name steht nur mit Ihrer Zustimmung auf der Webseite des Anbieters.
(1) Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages. Diese Pflicht gilt für fünf Jahre über das Vertragsende hinaus.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer Pflicht bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Informationen, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht offenzulegen sind. Im letzten Fall unterrichtet die betroffene Partei die andere vorher, soweit dies zulässig ist.
(3) Unterliegt der Kunde einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet der Anbieter alle eingesetzten Personen und Dritten zusätzlich in Textform auf diese Pflicht und weist sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung nach § 203 StGB hin. Zugriffe werden in diesem Fall auf das erforderliche Maß beschränkt.
(4) Der Anbieter darf ein abgeschlossenes Vorhaben in anonymisierter Form als Referenz nutzen, insbesondere zur Beschreibung von Architektur und eingesetzter Technik. Für eine namentliche Nennung des Kunden ist dessen vorherige Zustimmung in Textform erforderlich. Diese Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(5) Der Kunde kann auch der anonymisierten Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter unterlässt sie dann künftig. Das gilt insbesondere für Kunden, die einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren Projekt Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse zuließe.
§ 29 Einsatz von Subunternehmern
Der Anbieter darf Fachleute hinzuziehen, bleibt Ihnen gegenüber aber allein verantwortlich.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
(2) Er bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung allein verantwortlich und haftet für das Verschulden seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden nach § 278 BGB.
(3) Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und einem Subunternehmer entsteht nicht.
(4) Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, gilt zusätzlich § 26. Ist der Kunde Träger eines Berufsgeheimnisses, gilt zusätzlich § 28 Abs. 3.
§ 30 Höhere Gewalt
Was gilt, wenn etwas eintritt, das keine der beiden Seiten in der Hand hat.
(1) Beide Parteien sind von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Erfüllung durch unvorhersehbare Umstände außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs unmöglich oder unzumutbar wird.
(2) Als solche Umstände gelten insbesondere die folgenden Ereignisse.
- Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien
- Krieg und Terrorismus
- Streiks und Aussperrungen außerhalb des eigenen Betriebs
- Behördliche Anordnungen
- Großflächige Störungen der Internet-Infrastruktur oder von Cloud-Diensten Dritter
- Cyberangriffe, soweit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen wurden
- Der Ausfall wesentlicher Dienste Dritter einschließlich der Anbieter eingesetzter KI-Modelle, soweit der Ausfall nicht vorhersehbar war und nicht mit zumutbarem Aufwand durch einen anderen Dienst ersetzt werden kann
(3) Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu mindern.
(4) Dauert der Fall höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei zur außerordentlichen Kündigung in Textform berechtigt. Die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Verzögerungen, die auf höherer Gewalt oder auf fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen, sind dem Anbieter nicht zuzurechnen.
§ 31 Änderungen dieser Bedingungen
Es wird nichts hinter Ihrem Rücken geändert, und Schweigen gilt hier nicht als Zustimmung.
(1) Eine neue Fassung dieser Bedingungen gilt für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden.
(2) Für bereits laufende Verträge gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen fort. Eine Umstellung auf eine neue Fassung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden in Textform. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
(3) Bietet der Anbieter eine Umstellung an, teilt er sie mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mit und stellt die Änderungen verständlich dar. Stimmt der Kunde nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Der Kunde kann den Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht nach § 20 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Anpassung durch zwingendes Recht oder durch eine behördliche Anordnung erforderlich, unterrichtet der Anbieter den Kunden unverzüglich, und die Parteien vereinbaren ohne schuldhaftes Zögern eine wirksame Regelung.
Die früheren Bedingungen enthielten eine Klausel, nach der Änderungen als genehmigt galten, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen widersprach. Diese Zustimmungsfiktion ist ersatzlos entfallen.
§ 32 Schlussbestimmungen
Recht, Gerichtsstand, Sprache und was gilt, wenn eine einzelne Regelung unwirksam ist.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Werden Übersetzungen erstellt, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Reutlingen, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Für Streitigkeiten, für die sachlich das Landgericht zuständig ist, gilt das für Reutlingen zuständige Landgericht als vereinbart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen, und informiert den Kunden darüber.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(5) Anbieter im Sinne dieser Bedingungen ist die FM-Squared GmbH, Herderstraße 18, 72764 Reutlingen, Deutschland. Handelsregister HRB 803865, Amtsgericht Stuttgart. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE460159395. Geschäftsführer: Finn Mattes Leßmann und Finn Mika Zukschwerdt. Telefon +49 1522 2004053, E-Mail info@fm-squared.com.
